Was bedeutet das für bestehende Hedgefonds?

Hedge-Fonds sind in Deutschland als eigenständige Fondsgattung noch nicht zugelassen. Um eine Anlage in Hedge-Fonds auch dem deutschen Privatanleger zu ermöglichen, wurden Hedge-Fonds bisher einfach mit Hilfe einer anderen Wertpapiergattung (Genussschein, KG-Beteiligung oder Zertifikat) emittiert und wurden somit nicht als Fonds eingestuft. Andere Fonds verlagerten ihren Sitz ins Ausland.

Im Zuge des Investmentmodernisierungsgesetztes hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Verwaltungspraxis für bestehende Hedge-Fonds-Angebote per 16. September 2003 geändert. Demnach sind alle ausländischen Unternehmen in Deutschland erlaubnispflichtig, wenn Sie in Deutschland wiederholt Finanzdienstleistungen anbieten. Die geänderte Verwaltungspraxis bringt große Änderungen für bestehende Genussscheinkonstruktionen, welche seit mehr als zwei Jahrzehnten durch das Bundesaufsichtsamt gebilligt wurden.

Erst in der letzten Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen das Jaeger CTS TREND Handelssystem vorgestellt. Mit der Änderung der Verwaltungspraxis warf das Bundesaufsichtsamt sowohl Jaeger Research als auch bei K1 das Betreiben unerlaubter Kommissionsgeschäfte vor und ordnete bei Jaeger Research die Abwicklung der Geschäfte an. Konkret bedeutet dies, dass Jaeger Research keine Anlagegelder annehmen darf und bisher in Deutschland angenommene Geschäfte rückabgewickelt werden müssen.

Jaeger Research vertrat die Meinung, dass die Anlage der Kundengelder durch die Londoner Jaeger Research Ltd. durchgeführt werden kann und in Deutschland lediglich eine nicht selbstständige Zweigniederlassung existieren kann. Da Jaeger Research den größten Teil seiner Kunden in Deutschland akquirierte, was einem wiederholten Angebot von Finanzdienstleistungen gleichkommt, wurden Jaeger Research die Weiterführung der Geschäfte untersagt.

Vor dem gleichen Hintergrund untersagte das BaFin dem K1 Global den Vertrieb in Deutschland. Obwohl das BaFin einem ausländischen Fonds nicht weisungsbefugt ist, müssen künftig alle in Deutschland vertriebenen Hedge-Fonds eine Zulassung beantragen bzw. ihre Fondsstruktur ändern.

Anleger des im außereuropäischen Ausland registrierten K1 Global Fonds genießen als Genussrechtsinhaber eine vorteilhafte steuerliche Behandlung. Zur Aufrechterhaltung dieser günstigen Situation und zur Vermeidung der negativen Implikationen des Auslandsinvestmentgesetzes ist die Geschäftsleitung des Fonds zur Zeit bemüht, Genussrechte in Zertifikate, die ein Engagement auch in Deutschland zulassen, umzuwandeln. Bezüglich dieser Zertifikate steht die Geschäftsleitung derzeit mit mehreren europäischen Banken in Kontakt und rechnet noch mit einer Emission in diesem Jahr.

Estlander und Rönnlund wird den steuerlichen Auskunftspflichten in Zukunft von sich aus nachkommen, um auch weiterhin auf Ebene des Privatanlegers eine steuerfreie Wertentwicklung zu gewährleisten. Zur Zeit wird ebenso wie bei K1 eine neue rechtliche Konstruktion auf Basis eines Zertifikats erarbeitet. Aus diesem Grund ist zeitweise eine Beteiligung am Estlander und Rönnlund Global XL nicht möglich gewesen.

An den bewährten und seit Jahren erfolgreichen Hedge-Fonds-Strategien wird sich selbstverständlich nichts ändern.