Änderungen für Hedge-Fonds

Am 7. Juli hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Gesetzentwurf für das neue Investmentmodernisierungsgesetz vorgelegt. Mit der Novelle will Deutschland mit Konkurrenten wie Großbritannien, der Schweiz oder Luxemburg gleichziehen und den Investmentstandort Deutschland attraktiver machen.

Die Regelung für Hedge-Fonds, die als Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften aufgelegt werden können, solle ein "Gleichgewicht" zwischen den Interessen des Marktes und dem Schutz der Anleger hergestellt werden.

Mit dem Investmentmodernisierungsgesetz wird ein bedeutender Teil des vom Bundesfinanzminister Hans Eichel am 06. März 2003 vorgestellten Finanzmarktförderplans 2006 umgesetzt.

Das Investmentgesetz besteht im Wesentlichen aus dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz.

Investmentgesetz:

Das Investmentgesetz enthält neben den Vorschriften zur Umsetzung der Änderungsrichtlinien Bestimmungen zur Stärkung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zur Erleichterung der Bedingungen für den Anbieter von Investmentfonds und zur Verbesserung des Anlegerschutzes.

Zudem wird im Investmentgesetz mit den Vorschriften zum "Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken" erstmalig in Deutschland eine Regulierung so genannter Hedge-Fonds vorgenommen. Diese Regelung kommt einem Bedürfnis institutioneller und privater Anleger nach einer Investition in "alternative Investments" in Form von Hedge-Fonds nach.

Investmentsteuergesetz:

Im Rahmen des Investmentsteuergesetzes sollen in- und ausländische Fonds künftig steuerlich gleich behandelt werden. Durch die steuerliche Gleichbehandlung werden Wettbewerbsvorteile beseitigt und es wird gleichzeitig der aktuellen EU-Rechtsprechung entsprochen.

Privatanleger können auch in Zukunft keine Direktinvestments in Hedge-Fonds tätigen!

Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen einzelnen Hedge-Fonds (Single Hedge Funds) und Dachfonds. Nur Dachfonds dürfen von Privatanlegern künftig erworben werden. Eine direkte Beteiligung an einem Single Hedge Fund ist also auch weiterhin für Privatanleger nur über Beteiligungsformen, wie Genussscheine, -rechte, KG-Beteiligung, Zertifikate o. ä. möglich.

Dabei werden für Dachfonds unter anderem folgende Auflagen gemacht:

Der Dachfonds darf nicht mehr als 20% des Fondsvolumens in einem einzelnen Zielfonds anlegen. Es dürfen nicht mehr als in zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten und Fondsmanager angelegt werden. Nicht mehr als 40% des Fondsvolumens dürfen in Zielfonds mit der gleichen Strategie angelegt werden und Zielfonds, die ihrerseits mehr als 30% in andere Fonds anlegen sind von der Anlage von vornherein ausgeschlossen.

Steuerliche Situation

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften bleiben auf Fondsebene steuerfrei. Um in den Genuss dieser privilegierten Besteuerung zu kommen, müssen die Ziel-Hedge-Fonds nach deutschem Steuerrecht sowohl Dividenden als auch Zinserträge und Kursgewinne berichten. Die meisten Hedge-Fonds-Manager werden hierzu nicht in der Lage sein.

Für Dachfonds dürfte es daher vielfach schwer werden, den strengen Nachweispflichten nachzukommen. Das hätte zur Folge, dass Dachfosnds, die dennoch in diese Hedge-Fonds investieren als schwarze Fonds kategorisiert werden und Anleger dann mit einer Strafsteuer belegt werden.

Neben den Ausschüttungen muss der Anleger dann 70 Prozent der Wertsteigerung während des Steuerjahres, insgesamt aber mindestens sechs Prozent des Anteilswertes voll versteuern. Bei einer negativen Wertentwicklung muss der Anleger sechs Prozent seines Anteilswertes versteuern. Deutsche Hedge-Fonds können somit zwar zugelassen werden, bleiben der Gefahr einer Strafbesteuerung aber ausgesetzt.

In der Tat weisen Hedge-Dachfonds zahlreiche Vorteile gegenüber Einzelfonds auf: Sie streuen das Risiko über verschiedene Manager, Investmentstile und Anlagestrategien und die Mindestanlagesummen für Dachfonds sind weitaus geringer als für Einzelfonds.

Ob ausgerechnet die hervorragenden ausländischen Fondsmanager in der Lage und willens sein werden, sich den künftigen deutschen Zulassungsvorgaben und steuerlichen Dokumentationspflichten zu unterwerfen bleibt fraglich. Bei den neuen deutschen Hedge-Dachfonds, die den steuerlichen Auflagen des Gesetzesentwurfs genügen wollen, ist das Anlageuniversum jedoch so stark begrenzt, dass eine tatsächliche Risikostreuung im Sinne der Anleger schwierig zu verwirklichen sein dürfte.

Die geplante steuerliche Gleichstellung in- und ausländischer Fonds ist positiv zu bewerten. Anleger, die von der weltweiten Hedge-Fonds-Expertise profitieren wollen, müssen daher entweder die Strafbesteuerung in Kauf nehmen oder wie bisher den Umweg über Zertifikate und Genussscheine wählen.

Welche Angebote durch die Hedge-Fondsbranche auf den Privatanleger zukommen bleibt abzuwarten. Die Gesetzesvorlage soll Ende November 2003 den Bundesrat passieren, und zum 1. Januar 2004 in Kraft treten. Ob und mit welchem Inhalt das Gesetz zu Stande kommt wird erst in Zukunft bekannt sein. Bis dahin bleibt es aus rechtlicher und steuerlicher Strukturierungssicht beim Altbewährten.

Lesen sie hier weiter: Welche Auswirkungen hat der Entwurf des Investmentmodernisierungsgesetz auf bestehende Hedge-Fonds?